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Präambel

Die Stiftung wurde am 03.04.2003 vom Freundes- und Fördererkreis des Rabanus-Maurus-Gymnasiums Mainz e.V. (der „Stifter“) in der Absicht dotiert, den humanistischen Gedanken am Rabanus-Maurus-Gymnasium zu pflegen und dazu beizutragen, dass sich aus den jungen Menschen dieses Gymnasiums vielseitig interessierte, gebildete und gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitmenschen verantwortungsbewusst handelnde Persönlichkeiten entwickeln.
Vom 03.04.2003 bis 31.12.2008 fungierte die Deutsche StiftungsTrust in Frankfurt am Main und vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 die Mainzer Bürgerstiftung als Stiftungsträgerin der rechtlich zunächst unselbständigen Stiftung.
Seit dem 01.01.2014 ist die Stiftung eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Als solche verfolgt sie weiterhin das ursprüngliche Ziel.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Gymnasium Moguntinum“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Mainz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung sind Förderung und Unterstützung von Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler des Rabanus-Maurus-Gymnasiums Mainz sowie von dessen Absolventen, diese jedoch nur soweit anlässlich und zu Beginn der postschulischen Ausbildungs- oder Studienwahl oder der ersten beruflichen Orientierung.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausrichtung und Finanzierung von Veranstaltungen zur Vermittlung über den Unterricht hinausgehender Kenntnisse und der Persönlichkeitsentwicklung dienender Fähigkeiten, die Vergabe von Stipendien zur Förderung besonderer Begabungen und die Verleihung des Alma-Luise-Belz-Preises für besonderes Engagement für die Schulgemeinschaft.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
    • dem Grundstockvermögen (von derzeit: 152.109 EUR)
    • Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) und
    • Erträgen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  3. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Grundstockvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
  4. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Annahme einer Zustiftung kann abgelehnt werden. Spenden sind zeitnah zu verwenden.
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  6. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.
  7. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 4
Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
  3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
  4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Personen. Dem Vorstand gehört der aktuelle Schulleiter bzw. die aktuelle Schulleiterin des Rabanus-Maurus-Gymnasiums oder eine von diesem bzw. dieser benannte Person an. Der Stiftungsrat beruft die weiteren Mitglieder des Vorstands für die Dauer von jeweils drei Jahren im Benehmen mit dem Stifter. Wiederberufung ist möglich.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
  3. Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
  4. Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
  5. Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung vorliegt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
  7. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse (ausgenommen diejenigen von grundsätzlicher Bedeutung) auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung vorliegt.
  8. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands und des Stiftungsrates innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

§ 6
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
    • die Vergabe von Stiftungsmitteln im Benehmen mit dem Stiftungsrat (auf der Grundlage der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien),
    • die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht,
    • die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§ 7
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens acht Personen. Dem Stiftungsrat gehört eine vom Stifter benannte Person an. Die weiteren Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Stiftungsratsmitglieder sollen sich überschneiden und betragen jeweils drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
  3. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. In diesem Fall bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
  4. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.
  5. Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung vorliegt.
  6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
  7. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung vorliegt.
  8. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
  2. Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere
    • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    • die Beratung des Vorstands bei der Vergabe von Stiftungsmitteln,
    • die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • Beschlüsse über die Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung,
    • der Erlass von Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten.
  3. Der Stiftungsrat kann den Vorstand bevollmächtigen, im Rahmen festgelegter Grenzen Förderanträge vorab zu genehmigen.

§ 9
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung

  1. Der Stiftungsrat kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Zweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.
  2. Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner satzungsmäßigen Mitglieder nach Anhörung des Stifters eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

§ 10
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 11
Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Freundes- und Fördererkreis des Rabanus-Maurus-Gymnasiums Mainz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.