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Unsere Satzung in der heutigen Fassung wurde am 6. September 2023 beschlossen. Untenstehend finden Sie den Wortlauf. Sie können die Satzung auch als Dokument herunterladen.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt den Namen: Freundes- und Fördererkreis des Rabanus-Maurus-Gymnasiums Mainz
e.V. Ihr Sitz ist Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins, selbstlose Tätigkeit und Verbot von Begünstigungen

Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Freundeskreises ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch

  • die Unterstützung des humanistischen Gymnasiums,
  • die Pflege des humanistischen Gedankenguts und der Tradition des Gymnasiums,
  • die Pflege freundschaftlicher Verbundenheit zwischen den ehemaligen Schülern, der Schulgemeinschaft und allen, die sich zu den Zielen des Freundeskreises bekennen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • enge Zusammenarbeit mit dem Rabanus-Maurus-Gymnasium zur Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (z.B. Vortragsabende, Konzerte, Schulfeste),
  • Exkursionen und Studienreisen,
  • die Herausgabe des Mitteilungsheftes „Gymnasium Moguntinum“ für den Freundeskreis und die Schule,
  • finanzielle Unterstützung des Rabanus-Maurus-Gymnasiums (z.B. Finanzierung von Ver­anstaltungen, Ergänzung der Ausstattung mit Lehrmitteln, Zuschüsse zu Schülerfahrten).

Der Freundeskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Freundeskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglieder können werden die ehemaligen Schüler, die Schülereltern, die Lehrer und Schüler des Rabanus-Maurus-Gymnasiums und alle, die bereit sind, die Ziele des Freundeskreises zu unterstützen. Auch juristische Personen und Gesellschaften können Mitglieder des Freundeskreises werden.

§ 4: Erwerb, Kündigung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitgliedserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet. Sie endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Werden nach dem Tod eines Mitglieds die Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit weiterhin bezahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch der Erben gegenüber dem Freundeskreis.

Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens 3 Monate vorher erklärt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Der Freundeskreis besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch steht ihm kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu.

§ 5: Beiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Eine vorgesehene Änderung dieses Beitrages ist in der Einladung zu der Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Beitrag ist im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig. Über Erlaß oder Ermäßigung entscheidet der Vorstand.

§ 6: Organe des Vereins

Die Organe des Freundeskreises sind der Vorstand und die Mitglieder­versammlung.

§ 7: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Stellvertreter des ersten Vorsitzenden soll der Leiter oder ein hauptamtlicher Lehrer des Rabanus-Maurus-Gymnasiums sein.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wird der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt.

Der Vorstand vertritt den Freundeskreis in allen Angelegenheiten. Zwei Mit­glieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Freundes­kreises berechtigt. Der Vorstand beruft aus Mitgliedern des Freundeskreises einen Beirat.

Als wichtiges Beratungs- und Planungsgremium soll der Beirat so zusammen­gesetzt und ergänzt werden, daß in ihm aktive Mitglieder aus den verschie­denen Partner- und Altersgruppen mit bestimmten Aufgaben vertreten sind.

§ 8: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands,
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  4. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  5. die Entscheidung über die Änderung der Mitgliedsbeiträge,
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. die Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenvorsitzenden,
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Freundeskreises.

§ 9: Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung per E-Mail genügt der Schriftform.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn es mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen. Im letzteren Fall ist die Mitglieder­versammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim Vorstand einzuberufen. Auf den Grund der Einberufung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt auch hier eine Woche.

Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei den Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden in geheimer Wahl gewählt. Eine offene Wahl findet statt, wenn dies vom Wahlleiter oder von mindestens drei Wahlberechtigten beantragt wird und alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Auf Vorschlag des Wahlleiters oder von mindestens drei Wahlberechtigten kann der Gesamtvorstand in einem Abstimmungsgang, also im Blockwahlverfahren, gewählt werden. Erhält der vorgeschlagene Gesamtvorstand in der Blockwahl nicht die erforderliche einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wird über die Kandidaten einzeln abgestimmt.

§ 10: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung des Vereinsvermögens

Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag auf Auflösung des Freun­deskreises nur dann Beschluss fassen, wenn der Antrag schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.

Das bei der Auflösung des Freundeskreises vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über eine Abänderung der Zwecke des Freundeskreises oder über seine Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 11: Protokolle

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat und von dem Vorsitzen­den oder Versammlungsleiter und den Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen ist.